Satzung
Die Satzung des Schachclub Büsum e.V.
§ 1. Name Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schachclub Büsum e. V..
Er hat seinen Sitz in Büsum. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels bei Jugendlichen und Erwachsenen. Dieser Zweck wird insbesondere vermittelt durch regelmäßige Vereinsabende, Punktspiele und Teilnahme an Schachturnieren.
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4. Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied.:
- im Schachbezirk West
- im Landesschachverband Schleswig-Holstein
- im Kreissportverband Dithmarschen
- im Landessportverband Schleswig-Holstein
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkamptbestimmungen der übergeordneten Verbände als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu Verbänden beschließen.
§ 5. Mitgliedschaft
der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ausserordentlichen/Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Stimmberechtigt sind aktive, passive und Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nur am vereinsinternen Spielbetrieb teilnehmen.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sofern die Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung diesen Vorschlag mit einfacher Mehrheit zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ausserordentliche u. Fördermitglieder sind Mitglieder. die keine Angebote des Vereins in Anspruch nehmen.
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft im Verein erwerben.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins beantragt. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschluss beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen der Verbände in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt (Kündigung)
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung an den Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur zum ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied,
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht.
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Der Ausschluss ist dem Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert. innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme über den Ausschluss zu entscheiden. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8. Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9. Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitgliedschaft im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten.
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten. wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende
Daten erhoben.: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort.
Nationalität. Anschrift, E-Mail Adresse und Telefonnummer.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Schachverbandes S-H muss der Schachverein Büsum die Daten seiner Mitglieder an den Schachverband S-H weitergeben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder ( Weitergabe an die Presse,an Zeitungen Veröffentlichung auf der Homepage) nur, wenn das Mitglied dem zugestimmt hat. Es besteht jederzeit dic Möglichkeit des Widerspruchs.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerteillung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten
Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
§ 10. Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben.
Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder ab dem 7. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus.
Die Organe des Vereins
§ 11. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung findet durch den Vorstand statt. Die Einladung muss 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. Die
Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. Einzelne Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind in schriftlicher Form eine Woche vor der Hauptversammlung an den Vorstand zu richten. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit notwendig. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll zu führen. dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 12. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes.
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes.
- Entlastung des Vorstandes. Wird dem Vorstand die Entlastung verweigert. sind sämtliche Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthoben.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Ehrungen.
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen.
§ 13. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden außerdem einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.
§ 14. Der Vorstand
Die Vereinsleitung erfolgt durch den Vorstand, Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Jugendwart
- dem Turnierleiter
- evtl. Ehrenvorsitzenden
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch die beiden Vorsitzenden, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
- Erstellung des Kassenberichts und eines Jahresabschlusses.
- Der Jugendwart wird auf der Jahreshauptversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
- Er ist Mitglied des Vorstandes und hat volles Stimmrecht. Der Jugendwart gestaltet die Jugendarbeit im Rahmen der Vereinssatzung in selbständiger Tätigkeit. Der Jugendwart sollte mindestens 16 Jahre alt sein. Ist er noch nicht 18 Jahre alt, so muss die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegen.
§ 15. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen 1 mal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 16. Aufwandsentschädigung
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit glaubhaften Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an dritte vergeben.
§ 17. Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes Fällt das Vermögen des Vereins an:
- Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
- Das Spielmaterial ( Figuren, Bretter und Uhren ) gehen an die Schachjugend S.H.
- Unveräußerliche Gegenstände, wie z.B. Protokollbücher und Chronik usw. sind dem Amtsarchiv zu übergeben.
Das überlassene Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 19. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen. Beschlossen am 20.10.2023 durch die Mitgliederversammlung.